Lichtimmissionen sind Störwirkungen von meist alten Flutlichtanlagen mit symmetrischen oder asymmetrischen Flächenscheinwerfer, welche hohe Aufzeigungen von über 50° Oberhalb der Horizontalen (ULR) aufweisen. Leider gibt es aber auch neue LED-Systeme mit mehrmoduligen LED-Einheiten (im Regelfach 6-10 Module), welche keine Blendschuten montiert haben.
Aus diesem Grund erzeugt das Streulicht hohe Blendung und Raumaufhellung für Anwohner und Verkehrswege.
Dies wird in der LAI Richtline (Länderausschuss für Immissionsschutz) vom 13. September 2012 eindeutig geregelt. Zusätzlich wird das Bundes-Immissionsschutzgesetz herangezogen. Lichtimmissionen gehören nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (1) zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeiführen.
Diese Lichtimmissionen können für die Betroffenen (z.B. direkte Anwohner) eine störende Aufhellung des Wohnbereiches (Schlafzimmer, Wohnzimmer, etc.) oder sogar eine Blendung bedeuten. Auch wenn die Beleuchtungsanlage sich in einer größeren Entfernung befindet, können sich Anwohner gestört fühlen.
Hierzu gibt es Tabellen für die Raumaufhellung und das Blendverhalten: