Lichtimmissionen

Wir kennen die Bundes-Immissionsschutzgesetze bestens.
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Lichtimmissionen sind Störwirkungen von meist alten Flutlichtanlagen mit symmetrischen oder asymmetrischen Flächenscheinwerfer, welche hohe Aufzeigungen von über 50° Oberhalb der Horizontalen (ULR) aufweisen. Leider gibt es aber auch neue LED-Systeme mit mehrmoduligen LED-Einheiten (im Regelfach 6-10 Module), welche keine Blendschuten montiert haben.
Aus diesem Grund erzeugt das Streulicht hohe Blendung und Raumaufhellung für Anwohner und Verkehrswege.

Dies wird in der LAI Richtline (Länderausschuss für Immissionsschutz) vom 13. September 2012 eindeutig geregelt. Zusätzlich wird das Bundes-Immissionsschutzgesetz herangezogen. Lichtimmissionen gehören nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (1) zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeiführen.

Diese Lichtimmissionen können für die Betroffenen (z.B. direkte Anwohner) eine störende Aufhellung des Wohnbereiches (Schlafzimmer, Wohnzimmer, etc.) oder sogar eine Blendung bedeuten. Auch wenn die Beleuchtungsanlage sich in einer größeren Entfernung befindet, können sich Anwohner gestört fühlen.

Hierzu gibt es Tabellen für die Raumaufhellung und das Blendverhalten:

Immissionsarme Anlagen

Auch die Beeinträchtigung für die Umwelt und die dadurch betroffene Insekten, Vögeln und Fledermäuse ist nicht zu vernachlässigen. Daher machen viele Umweltämter spezielle Auflagen bzgl. Blendverhalten, Lichtfarbe (3000 - 4500K) und es soll der Ausstoß von UV-Licht verringert oder vermieden werden.

Für schwierige Fälle

In manchen Projekten ist es nicht mehr mit den herkömmlichen Scheinwerfern getan, sondern es müssen zusätzliche Blendschuten oder interne Raster bei LED-Scheinwerfern verwendet werden, um die Anforderungen der Sportstättennorm DIN EN 12193 und das Bundes-Immissionsschutzgesetz zu erfüllen.

Hier ein paar Beispiele solcher Schuten und Raster:

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