§ 2. Begriffsbestimmungen:
(1) Maste im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind einzelnefreistehende oder abgespannte bauliche Anlagen, die vornehmlich zur Aufnahme elektrischer Betriebsmittel dienen.
Zu §2 Abs.1: Zu den Masten zählen Holzmaste, Betonmaste, Rohrmaste, Gittermaste, Dachständer, Antennenträger. Bauliche Anlagen siehe § 2 Abs. 3 UVV "Bauarbeiten" (GUV-V C 22, bisher GUV 6.1).
§ 4 Arbeiten auf Masten
(1) Maste dürfen nur bestiegen und auf Masten darf nur gearbeitet werden, wenn ihre Standsicherheit gewährleistet ist.
(2) Holzmaste, die älter als zwei Jahre sind oder länger als drei Monate eingebaut waren, sind gegen Umstürzen zu sicher, bevor auf ihnen gearbeitet wird, wenn
- im Verlauf der Arbeiten die Maste auf den Mastzopf wirkende Kräfte verändert werden oder
- sie ohne Leiterseile oder Abspannung frei stehen.
Die Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 sind auch einzuhalten, wenn sich das Alter oder die Einbauzeit der Maste nicht eindeutig feststellen lässt.