Prüfungen & Wartung

Standsicherheitsprüfung und Elektrotechnische Prüfungen vom Experten.
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Pflichten und Risiko

Die Besitzer von Masten haben die Feststellungspflicht, ob jene den geforderten Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen entsprechen. Sprich, dass sie standsicher sind und das von den elektrischen Anlagen keine Gefahr ausgeht.

Kommt man dieser Verpflichtung nicht nach, setzt man sich nicht nur einem rechtlichen Risiko (§ 823 Abs. 1 BGB) aus, sondern spielt auch noch mit Menschenleben.

Zerstörungsfreie Standsicherheitsprüfung von Flutlichtmasten

Der Betreiber und Besitzer einer Flutlichtanlage muss im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
laut BGB
die Standsicherheit der Masten gewährleisten.
Hier ist es egal aus welchem Werkstoff der Mast besteht, z.B. Stahl, Aluminium, Holz oder Beton.
Ohne einen gültigen Nachweis, sind auch Arbeiten am Mast laut BGV-D32 nicht möglich.

§ 2. Begriffsbestimmungen:

(1) Maste im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind einzelnefreistehende oder abgespannte bauliche Anlagen, die vornehmlich zur Aufnahme elektrischer Betriebsmittel dienen.
Zu §2 Abs.1: Zu den Masten zählen Holzmaste, Betonmaste, Rohrmaste, Gittermaste, Dachständer, Antennenträger. Bauliche Anlagen siehe § 2 Abs. 3 UVV "Bauarbeiten" (GUV-V C 22, bisher GUV 6.1).

§ 4 Arbeiten auf Masten

(1) Maste dürfen nur bestiegen und auf Masten darf nur gearbeitet werden, wenn ihre Standsicherheit gewährleistet ist.
(2) Holzmaste, die älter als zwei Jahre sind oder länger als drei Monate eingebaut waren, sind gegen Umstürzen zu sicher, bevor auf ihnen gearbeitet wird, wenn
- im Verlauf der Arbeiten die Maste auf den Mastzopf wirkende Kräfte verändert werden oder
- sie ohne Leiterseile oder Abspannung frei stehen.

Die Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 sind auch einzuhalten, wenn sich das Alter oder die Einbauzeit der Maste nicht eindeutig feststellen lässt.

Folgende Normungen werden unter anderem bei den Prüfungen herangezogen:
BGV-D32, EN 40, Eurocode 1 + 3 und DIN 1076 (Hochmasten über 25m)

Leider gibt es keinen eindeutigen Fristenplan bzgl. der Erstprüfung, daher stützt mach sich auf Rechtssprechungen wie z.B:

11. OLG Düsseldorf, 12.12.1991 -18U 105/91
Laternenmaste, die sich im Bereich von Parkstreifen befinden, müssen grundsätzlich so dimensioniert und angebracht sein, dass sie auch ein Anstoßen von Fahrzeugen, wie er bei einem Rangieren im Parkbereich entsteht, standhalten können. Bei Kontrolle von Straßenlampen (auch Flutlichtmaste) ist insbesondere bei älteren Laternen (ab 15 Jahre Standzeit) eine Prüfung auf mögliche Durchrostungen vorzunehmen.

Nach dieser Prüfung wird der Folgeprüftermin festgelegt, sprich 6 Jahre laut DIN 1076.

Elektrotechnische Prüfungen nach DIN VDE 0105 und DGUV Vorschrift 3

Ortsfeste elektrische Anlagen, also auch Flutlichtanlagen, müssen laut DGUV Vorschrift 3 alle 4 Jahre auf ihren einwandfreien Betrieb geprüft werden. Hierfür wird die DIN VDE 0105-100 zu Grunde gelegt. Prüfungen müssen von autorisierten Fachkräften vorgenommen und mit entsprechenden Protokollen belegt werden.

Der Errichter bzw. Betreiber der Anlage haften im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht laut BGB für einen ordnungsgemäßen Zustand.

Im Rahmen einer Reparatur bzw. Instandsetzung sind seit Erscheinen von DIN VDE 0701/09.71 nach jeder Reparatur festgelegte Messungen und Prüfungen durchzuführen, die sicherstellen, dass keine Sicherheitsmängel vorhanden sind. Wird eine neu errichtete Flutlichtanlage durch Dritte geprüft, so ändert dies nichts an der Verpflichtung und der alleinigen Verantwortlichkeit des Errichter für die DIN-VDE-gemäße Beschaffenheit der Flutlichtanlage und somit auch für eine Prüfung nach DIN VDE 0100.

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